BAG - Urteil vom 29.10.1998
7 AZR 477/97
Normen:
BErzGG § 21 ; BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y
BB 1999, 963
DB 1999, 693
DRsp VI(602)145c-d
NZA 1999, 478
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2283/96
ArbG Wilhelmshaven, vom 07.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 394/96

Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung

BAG, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 477/97

DRsp Nr. 1999/3409

Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung

»1. Die in den Nr. 1 und 2 SR 2y genannten Befristungsgrundformen des Zeitangestellten, des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer und des Aushilfsangestellten stehen selbständig nebeneinander. Der Begriff des Zeitangestellt, ist nicht der Oberbegriff dieser drei Befristungsgrundformen 2. Der Sachgrund der Vertretung ist auch dann der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zuzuordnen, wenn die Befristung auf § 21 BErzGG gestützt wird.«

Normenkette:

BErzGG § 21 ; BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 1. April 1996.

Die 1972 geborene Klägerin wurde vom beklagten Landkreis in der Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. Januar 1995 (Tag der bestandenen Wiederholungsprüfung) zur Verwaltungsfachangestellten ausgebildet. Aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 9. Februar 1995 wurde sie zunächst in der Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. Juni 1995 mit der Aufarbeitung von Rückständen im Bereich Mahnverfahren in der Kreiskasse des beklagten Landkreises beschäftigt. Aufgrund eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages vom 29. Juni 1995 wurde die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 im Jugendamt des beklagten Landkreises beschäftigt.