BAG - Urteil vom 25.10.2000
7 AZR 483/99
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 526
DB 2001, 874
NZA 2001, 659
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 367/98
LAG Köln, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 897/98

Befristung nach dem BeschFG

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 483/99

DRsp Nr. 2001/3920

Befristung nach dem BeschFG

»1. Eine Verlängerung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG setzt voraus, daß der Verlängerungsvertrag vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags geschlossen wird (Bestätigung von BAG 26. Juli 2000 - 7 AZR 51/99 - zVv.). 2. Ein Ausgangsvertrag, der wegen Verstoßes gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG gestützt werden durfte, kann auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG wirksam verlängert werden (Bestätigung von BAG 26. Juli 2000 - 7 AZR 546/99 - zVv.).«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung zum 31. Januar 1998 beendet ist. Hilfsweise verfolgt die Klägerin einen Wiedereinstellungsanspruch.

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst vom 23. Oktober 1995 bis 10. August 1996 aufgrund von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen als Postzustellerin beschäftigt. In den Verträgen waren als Grund für die Befristung jeweils Vertretungsaufgaben genannt. Nach einer vom 11. August 1996 bis 24. November 1996 dauernden Unterbrechung war die Klägerin ab 25. November 1996 aufgrund weiterer vier befristeter Verträge bis zum 31. Januar 1998 bei der Beklagten tätig. Diese vier Verträge stellten sich folgendermaßen dar:

Vertragsschluß vereinbartes Ende Bezeichnung