Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes durch eine ihm günstigere Bewertung der bei der Berechnung der Leistung berücksichtigten Ausfallzeiten.
Die Beklagte bewilligte dem am 27. Januar 1916 geborenen Kläger mit Bescheid vom 20. August 1976 für die Zeit ab 1. Mai 1976 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bei deren Berechnung berücksichtigte sie die Zeiten der Schulausbildung des Klägers nach Vollendung seines 16. Lebensjahres und seines Hochschulstudiums als Ausfallzeit von insgesamt 94 Monaten. Gemäß §
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