BSG - Beschluß vom 23.04.1981
1 RA 111/79
Normen:
AVG § 32a Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozSich 1981, 221
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 03.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 A 88/78
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.1979 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 A 49/79

Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften

BSG, Beschluß vom 23.04.1981 - Aktenzeichen 1 RA 111/79

DRsp Nr. 2005/16871

Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften

Ist § 32a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) mit dem Grundgesetz vereinbar?

Normenkette:

AVG § 32a Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes durch eine ihm günstigere Bewertung der bei der Berechnung der Leistung berücksichtigten Ausfallzeiten.

Die Beklagte bewilligte dem am 27. Januar 1916 geborenen Kläger mit Bescheid vom 20. August 1976 für die Zeit ab 1. Mai 1976 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bei deren Berechnung berücksichtigte sie die Zeiten der Schulausbildung des Klägers nach Vollendung seines 16. Lebensjahres und seines Hochschulstudiums als Ausfallzeit von insgesamt 94 Monaten. Gemäß § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der damals geltenden Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) legte sie jedem Monat der Ausfallzeit den aus dem Durchschnitt der vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten errechneten Wert von 13,71 zugrunde; insgesamt entfielen damit auf die Ausfallzeiten 1.288,74 Werteinheiten.