BSG - Beschluß vom 23.04.1981
1 RA 125/79
Normen:
AVG § 32a Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - Urteil vom 18.10.1979 - S 9a 82/78,

Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften

BSG, Beschluß vom 23.04.1981 - Aktenzeichen 1 RA 125/79

DRsp Nr. 2005/16873

Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften

Ist § 32a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) mit dem Grundgesetz vereinbar?

Normenkette:

AVG § 32a Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, in welchem Umfang und mit welchen Werten eine Ausfallzeit bei der Berechnung des dem Kläger bewilligten Altersruhegeldes zu berücksichtigen ist.

Anläßlich eines im Jahre 1975 durchgeführten Kontenprüfungsverfahrens legte der am 4. Januar 1915 geborene Kläger zum Nachweis von Ausfallzeiten sein Reifezeugnis vom 7. März 1934 vor. Die Beklagte wies daraufhin in der dem Kläger erteilten Auskunft über die Höhe der bisher erreichten Rentenanwartschaft die nach Vollendung des 16. Lebensjahres vom 4. Januar 1931 bis 7. März 1934 zurückgelegte Schulausbildung mit 39 Monaten als Ausfallzeit aus.

Am 18. August 1977 beantragte der Kläger die Bewilligung flexiblen Altersruhegeldes wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens teilte er der Beklagten mit, er "ziehe die ... Kopie eines Schulzeugnisses vom 1934-03-07" zurück und beantrage die Anwendung der Bestimmungen über die pauschale Ausfallzeit.