BVerwG - Urteil vom 21.06.1990
5 C 3.88
Normen:
BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1991, 704
FamRZ 1991, 121
NVwZ-RR 1990, 611
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 22.08.1986 - 10 A 27/86: II. SchlHOVG - Urteil vom 19.02.1987 - 14 A 160/86,

Begriff der zumutbaren von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte

BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen 5 C 3.88

DRsp Nr. 2005/16829

Begriff der zumutbaren von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte

»Sind die Zugangsvoraussetzungen für eine von der Wohnung der Eltern des Auszubildenden aus erreichbare weiterführende allgemeinbildende Schule leistungsbezogen strenger als diejenigen für die vom Auszubildenden tatsächlich besuchte, von der Elternwohnung aus nicht erreichbare Schule, kann nicht angenommen werden, daß dieser die zuerst genannte Ausbildungsstätte im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG entspricht.«

Normenkette:

BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - Ausbildungsförderung beanspruchen kann.