BSG - Beschluss vom 05.12.2007
B 11a AL 112/07 B
Normen:
SGB III § 140 § 37b ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 141/06
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 145/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 05.12.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 112/07 B

DRsp Nr. 2008/3953

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung einer Divergenz

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet, wenn sie eine entscheidungserhebliche Divergenz darzulegen versucht, die angefochtene Entscheidung jedoch eine Mehrfachbegründung enthält und der Beschwerdeführer sich nicht mit den weiteren die Entscheidung tragenden Gründen auseinandergesetzt hat (hier: grundsätzliche Eignung der von der Bundesagentur für Arbeit erteilten Belehrungen zur frühzeitigen Arbeitsuche zur Begründung eines subjektiven Fahrlässigkeitsvorwurfs). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 140 § 37b ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensfehler, Divergenz und grundsätzliche Bedeutung) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.