Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Bemessung der Beiträge des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Beitragszuschlages für Kinderlose.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 21.8.2007 ist in entsprechender Anwendung von §
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß §
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder
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