Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht zu erstatten.
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6.9.2007 ist unzulässig und daher nach §
Nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|