Die Beschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2022 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§
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