BAT § 40 ; BGB § 847 Abs. 1 S. 1 § 1061 § 1300 Abs. 2 § 1922 ; BhV Nr. 1, Nr. 3 Abs. 3, Nr. 15 Abs. 1; BUrlG § 1 ; TVG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 ; ZPO § 239 § 246 § 250 § 253 § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 152
AP Nr. 4 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften
DÖD 1976, 163
PersV 1976, 313
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.05.1974 - (1) 3 Sa 284/73,
Beihilfe: Höchstpersönlichkeit des Anspruchs, Unzulässigkeit einer Klageänderung
BAG, Urteil vom 28.05.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 375/74
DRsp Nr. 2007/24711
Beihilfe: Höchstpersönlichkeit des Anspruchs, Unzulässigkeit einer Klageänderung
»1. Der Beihilfeanspruch hat höchstpersönlichen Charakter. Er erlischt daher mit dem Tode des Berechtigten und geht nicht auf die Erben über. Dies gilt auch im Falle der Rechtshängigkeit.2. Werden von der Kliniksverwaltung sowohl den öffentlich- rechtlichen Krankenversicherungsträgern als auch selbstzahlenden Privatpatienten nur Tagespauschalsätze und nicht die einzelnen klinischen Leistungen in Rechnung gestellt, kommt es für die Beihilfefähigkeit nur darauf an, worin die Differenz zwischen beiden Tagespauschalsätzen ihren Grund hat. Ist sie auf den Mengenrabatt oder diesem ähnliche bzw. vergleichbare Umstände zurückzuführen, so besteht keine Beihilfefähigkeit.3. Der Übergang von der Weiterverfolgung des Beihilfeanspruchs eines verstorbenen Beihilfeberechtigten auf den selbständigen Anspruch der Angehörigen aus Nr. 15 Abs. 1 BhV ist eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.«
Normenkette:
BAT § 40 ; BGB § 847 Abs. 1 S. 1 § 1061 § 1300 Abs. 2 § 1922 ; BhV Nr. 1, Nr. 3 Abs. 3, Nr. 15 Abs. 1; BUrlG § 1 ; TVG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 ; ZPO § 239 § 246 § 250 § 253 § 256 ;
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.05.1974 - (1) 3 Sa 284/73,
Fundstellen
BAGE 27, 152
AP Nr. 4 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften
DÖD 1976, 163
PersV 1976, 313
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