I. Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch. Die Beklagten vertraten die Klägerin in mehreren arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach §
II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
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