Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darum, ob der Kläger in der Zeit vom 14.4.2012 bis zum 10.10.2013 sowie vom 9.12.2013 bis zum 31.5.2015 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der sozialen Pflegeversicherung (sPV) beitragsfrei versichert war.
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