Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig zu Ziffer 1 und 2 des Tenors vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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