Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, für welche diese jeweils selbst aufzukommen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten. Der Sache nach geht es um die beitragsrechtliche Behandlung von Provisionszahlungen, welche der Beigeladene zu 1 (nachfolgend nur noch "der Beigeladene") als Beschäftigter der Klägerin erhalten hat.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind die Entwicklung, die Umsetzung und der Vertrieb von Medienkonzepten, die Beratung von natürlichen und juristischen Personen und der Betrieb eigener Medienplattformen. Der Beigeladene war für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Arbeitsvertrages vom 1. Juni 2016 tätig, auf den ergänzend verwiesen wird.
Sie zahlte ihm zweimal jährlich Provisionen wie folgt aus:
Juni 2016: 3.550,90 €, Dezember 2016: 15.552,37 €, Juni 2017: 3.223,00 €, Dezember 2017: 6.339,00 €, Mai 2018: 4.852,00 €, Dezember 2018: 9.215,00 € sowie im Mai 2019: 3.000,00 €. Das entsprechende Lohnkonto für den Beigeladenen wies dabei unter "Lohnart-Text" jeweils den Zahlgrund "Provision lfd." aus.
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