Der Gegenstandswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Auf den Antrag des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vom 23. Oktober 2009 war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren mit dem Auffangwert festzusetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, §
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