I. Streitig ist die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Krankengeldes.
Die 1944 geborene Klägerin war ab Juli 1985 als Buchhalterin versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Für die Zeit ab 1. März 1986 (Samstag) wurde zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber wegen Auftragsrückgangs eine Herabsetzung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 25 Stunden vereinbart. Nachdem die Klägerin bereits am Abend des 1. März 1986 ua wegen Hypoglykämie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus ambulant behandelt worden war, wurde sie am 3. März 1986 von ihrem behandelnden Arzt wegen dieses Leidens arbeitsunfähig krank geschrieben, so daß die vereinbarte Teilzeitarbeit nicht aufgenommen werden konnte.
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