Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts.
Der Kläger ist seit September 1985 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16. Juli 1973 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung (
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