Die Parteien streiten über die Berechnung des Vorruhestandsgeldes. Der Kläger war seit dem 3. Juni 1985 als Kraftfahrer (Baumaschinist) bei der Beklagten beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 45 Stunden. In dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 29. April 1988 (BRTV) ist zur Arbeitszeit folgendes geregelt:
"§ 3 Arbeitszeit
1. Regelmäßige Arbeitszeit
1.1 Allgemeine Regelung
a) Regelung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1989
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