BAG - Urteil vom 07.02.2024
5 AZR 360/22
Normen:
SGB III § 106 Abs. 1 S. 2; SGB III § 320 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1075
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2979/20
LAG Hamm, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 184/21

Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld; Teilzeitbeschäftigte; Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld bei Teilzeitbeschäftigung; Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 360/22

DRsp Nr. 2024/5913

Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld; Teilzeitbeschäftigte; Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld bei Teilzeitbeschäftigung; Kurzarbeit

Orientierungssätze: 1. Bei der Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber zunächst das Soll-Entgelt zu ermitteln, nach dem sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit (Rn. 19). 2. Der Begriff der Mehrarbeit wird in § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht definiert. Deshalb verstößt ein Arbeitgeber nicht gegen Pflichten aus § 320 Abs. 1 SGB III und § 241 Abs. 2 BGB, wenn er den Begriff der Mehrarbeit in § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III so versteht, wie er durch in seinem Betrieb anzuwendende Tarifnormen definiert wird (Rn. 19).

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Oktober 2022 - 2 Sa 184/21 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. Dezember 2020 - 9 Ca 2979/20 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Normenkette:

SGB III § 106 Abs. 1 S. 2; SGB III § 320 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand