BAG - Urteil vom 22.11.2000
4 AZR 612/99
Normen:
DRK-TV § 14 Abs. 2c, 5;
Fundstellen:
AuA 2001, 331
BAGE 96, 284
BB 2001, 788
DB 2000, 2431
DB 2001, 820
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 789/98
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 218/99

Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

BAG, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 612/99

DRsp Nr. 2001/9036

Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

»Die Anordnung von Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber nach § 14 Abs. 5 DRK-TV ist auch in dem zur Einhaltung landesrechtlicher Hilfeleistungsfristen verpflichteten mobilen Rettungsdienst zulässig.«

Normenkette:

DRK-TV § 14 Abs. 2c, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Vergütung bestimmter Nachtschichten des Klägers.

Der Kläger ist im mobilen Rettungsdienst in einer Rettungswache der Beklagten als Rettungsassistent im Schichtdienst beschäftigt. Die Beklagte erfüllt Aufgaben des Rettungsdienstes gemäß dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport des Landes Rheinland-Pfalz (nachfolgend: RettDG). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft deren Vereinbarung der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Dessen § 14 lautet auszugsweise mit den dazu vereinbarten Anmerkungen:

§ 14

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.