Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Vergütung bestimmter Nachtschichten des Klägers.
Der Kläger ist im mobilen Rettungsdienst in einer Rettungswache der Beklagten als Rettungsassistent im Schichtdienst beschäftigt. Die Beklagte erfüllt Aufgaben des Rettungsdienstes gemäß dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport des Landes Rheinland-Pfalz (nachfolgend: RettDG). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft deren Vereinbarung der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Dessen § 14 lautet auszugsweise mit den dazu vereinbarten Anmerkungen:
§ 14
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.
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