OVG Sachsen - Beschluss vom 26.02.2024
2 A 555/22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; SVG 2009 § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 794/20

Berücksichtigung der Polizeivollzugszulage als ruhegehaltfähiger Dienstbezug

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 2 A 555/22

DRsp Nr. 2024/3871

Berücksichtigung der Polizeivollzugszulage als ruhegehaltfähiger Dienstbezug

Folgt die Nichtberücksichtigung der Polizeivollzugszulage bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem sogenannten Versorgungsfallprinzip aus den im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden einfachgesetzlichen Regelungen, kommt auch bei einer späteren Rechtsänderung ein Anspruch des betroffenen Versorgungsempfängers auf rückwirkende Einbeziehung der Polizeivollzugszulage in die Berechnung der Versorgungsbezüge sowie die Nachzahlung des Differenzbetrages nicht in Betracht, soweit die spätere Rechtsänderung mangels Übergangsregelung auf den Betroffenen nicht anwendbar ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Oktober 2022 - 11 K 794/20 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.874,68 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5; SVG 2009 § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.