BVerwG - Urteil vom 08.06.2017
2 C 46.16
Normen:
SGB III §§ 57 ff.; BeamtVG ÜFSH § 53 Abs. 7; BeamtVG ÜFSH § 69c Abs. 1; BeamtVG ÜFSH § 69c Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2017, 875
ZBR 2018, 200
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 166/12
OVG Schleswig-Holstein, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 20/15

Berücksichtigung eines dem Ruhestandsbeamten bewilligten Gründungszuschusses im Rahmen der Ruhensberechnung; Teilweises Ruhen der Versorgungsbezüge wegen der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und wegen Erwerbsersatzeinkommens; Monatsbezogene Berücksichtigung des Einkommens

BVerwG, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 C 46.16

DRsp Nr. 2017/10622

Berücksichtigung eines dem Ruhestandsbeamten bewilligten Gründungszuschusses im Rahmen der Ruhensberechnung; Teilweises Ruhen der Versorgungsbezüge wegen der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und wegen Erwerbsersatzeinkommens; Monatsbezogene Berücksichtigung des Einkommens

Ein einem Ruhestandsbeamten aufgrund von §§ 57 f. SGB III 2009 bewilligter Gründungszuschuss ist im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG ÜFSH in denjenigen Monaten, für die er bewilligt worden ist, in voller Höhe zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB III §§ 57 ff.; BeamtVG ÜFSH § 53 Abs. 7; BeamtVG ÜFSH § 69c Abs. 1; BeamtVG ÜFSH § 69c Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen das teilweise Ruhen seiner Versorgungsbezüge.