Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei Zugewinnausgleich
BGH, Urteil vom 15.01.1992 - Aktenzeichen XII ZR 247/90
DRsp Nr. 1993/853
Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei Zugewinnausgleich
»Die unverfallbare Anwartschaft aus einer als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist auch dann bei der Berechnung des Zugewinns des versicherten Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dessen Bezugsrecht widerruflich ist (Abweichung von BGH Urteil vom 22. März 1984 - IX ZR 69/83 - FamRZ 1984, 666 = NJW 1984, 1611).«
Normenkette:
BGB § 1375 ; BetrAVG §§ 1, 2 ; VVG § 166 ;
Tatbestand:
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