BSG - Urteil vom 02.11.2000
B 11 AL 87/99 R
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 S. 1, § 141b Abs. 2 ; VglO § 80 Abs. 3, § 101 ;
Fundstellen:
DB 2001, 649
ZInsO 2002, 94
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL1792/98 - 30.06.1999,
SG Gießen, vom 25.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 1479/96

Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes

BSG, Urteil vom 02.11.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 87/99 R

DRsp Nr. 2001/8129

Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes

1. Wenn allen an einem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern aufgrund tariflicher Regelung oder betrieblicher Übung eine grundsätzlich ungekürzte Jahressonderzahlung zusteht, so ist diese nicht einzelnen Monaten zuzuordnen. Bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes ist sie nicht zu berücksichtigen, wenn der für die Jahressonderzahlung aufgrund Tarifvertrages oder betrieblicher Übung maßgebliche Auszahlungstag nicht in die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses fällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 S. 1, § 141b Abs. 2 ; VglO § 80 Abs. 3, § 101 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Konkursausfallgeld (Kaug) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Sonderzahlung.