BAG - Urteil vom 05.07.1990
2 AZR 53/90
Normen:
KSchG §§ 4, 5, 13 ; ArbGG § 111 Abs. 2 ; BBiG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2101
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4557/89
LAG Baden-Württemberg, vom 05.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 23/89

Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG

BAG, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 53/90

DRsp Nr. 2000/1254

Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG

»Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß (im Anschluß an BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969).«

Normenkette:

KSchG §§ 4, 5, 13 ; ArbGG § 111 Abs. 2 ; BBiG § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der am 6. März 1969 geborene Kläger stand seit dem 1. September 1986 bei der Beklagten, die mehr als fünf Arbeitnehmer, ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, in einem Berufsausbildungsverhältnis als Werkzeugmacher. Im Zeitpunkt der Kündigung befand er sich im dritten Ausbildungsjahr; die Ausbildungsvergütung betrug zuletzt 860,-- DM brutto.

Die schulischen Leistungen des Klägers entsprachen nicht den Erwartungen; er erreichte mehrfach das Klassenziel nicht. Deshalb wurde auf seinen Antrag hin das ursprünglich bis zum 28. Februar 1989 befristete Berufsausbildungsverhältnis um ein Jahr verlängert.