Der am 6. März 1969 geborene Kläger stand seit dem 1. September 1986 bei der Beklagten, die mehr als fünf Arbeitnehmer, ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, in einem Berufsausbildungsverhältnis als Werkzeugmacher. Im Zeitpunkt der Kündigung befand er sich im dritten Ausbildungsjahr; die Ausbildungsvergütung betrug zuletzt 860,-- DM brutto.
Die schulischen Leistungen des Klägers entsprachen nicht den Erwartungen; er erreichte mehrfach das Klassenziel nicht. Deshalb wurde auf seinen Antrag hin das ursprünglich bis zum 28. Februar 1989 befristete Berufsausbildungsverhältnis um ein Jahr verlängert.
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