BSG vom 12.12.1990
9a/9 RV 3/89
Normen:
BSchAV § 2 Abs. 3 S. 1, § 5, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 S. 3, § 9 Abs. 2, § 8 S. 1; BVG § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-3642 § 8 Nr. 1

Berufsschadensausgleich für schwerbeschädigte Selbständige, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben

BSG, vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RV 3/89

DRsp Nr. 1998/7873

Berufsschadensausgleich für schwerbeschädigte Selbständige, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben

1. Wie bei Unselbständigen ist auch bei selbständigen Schwerbeschädigten, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbstätigkeit aufgeben, davon auszugehen, daß die Schädigungsfolgen dafür ursächlich sind, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft auf diesen Schädigungsfolgen beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSchAV § 2 Abs. 3 S. 1, § 5, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 S. 3, § 9 Abs. 2, § 8 S. 1; BVG § 30 Abs. 3 ;

I. Streitig ist, wie der Einkommensverlust als Voraussetzung für einen Berufsschadensausgleich (BSA) zu ermitteln ist, wenn ein Schwerbeschädigter den erlernten Beruf eines selbständigen Handwerkers zwar nach der Schädigung weiterhin ausgeübt, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgegeben hat.