BSG - Urteil vom 04.11.1998
B 13 RJ 95/97 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Berufsschutz einer Kesselwärterin bei der Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 95/97 R

DRsp Nr. 1999/6644

Berufsschutz einer Kesselwärterin bei der Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

1. Unter dem bisherigen Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war.2. Die Aufnahme einer anderen Tätigkeit führt nicht in jedem Fall zur Lösung vom früheren Beruf, sondern nur dann, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist.