BVerwG - Urteil vom 04.02.2021
2 WD 9.20
Normen:
BUKG § 3; BUKG § 12 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 280
NVwZ-RR 2021, 674
ZBR 2021, 395

Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts in einem Verfahren wegen des disziplinarrechtlichen Vorwurfs eines Trennungsgeldbetrugs; Zugrundelegen der Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils über die Rückforderung von Trennungsgeld in einem Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten; Nichtvorliegen eines den Betrugsvorwurf ausschließenden Irrtums über die Rechtmäßigkeit des Trennungsgeldbezugs bei Täuschen durch einen Soldaten über entscheidungserhebliche Tatsachen und bei Fürmöglichhalten und billigender Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit des Trennungsgeldbezugs

BVerwG, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 2 WD 9.20

DRsp Nr. 2021/8367

Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts in einem Verfahren wegen des disziplinarrechtlichen Vorwurfs eines Trennungsgeldbetrugs; Zugrundelegen der Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils über die Rückforderung von Trennungsgeld in einem Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten; Nichtvorliegen eines den Betrugsvorwurf ausschließenden Irrtums über die Rechtmäßigkeit des Trennungsgeldbezugs bei Täuschen durch einen Soldaten über entscheidungserhebliche Tatsachen und bei Fürmöglichhalten und billigender Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit des Trennungsgeldbezugs

1. In einem Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten können die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils über die Rückforderung von Trennungsgeld nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden.2. Ein den Betrugsvorwurf ausschließender Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Trennungsgeldbezugs liegt nicht vor, wenn ein Soldat über entscheidungserhebliche Tatsachen täuscht, dabei die teilweise oder völlige Rechtswidrigkeit des Trennungsgeldbezugs für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt.