BVerwG - Beschluss vom 28.01.2013
2 B 62.12
Normen:
SVG § 13a; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 201/10

Beschränkung der Regelungswirkung des Berufungszulassungsbeschlusses auf die bloße Zulassung ohne Bindungswirkung für das nachfolgende Berufungsverfahren; Grundsätze zur Bestimmung der in § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG festgesetzten Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 2 B 62.12

DRsp Nr. 2013/3643

Beschränkung der Regelungswirkung des Berufungszulassungsbeschlusses auf die bloße Zulassung ohne Bindungswirkung für das nachfolgende Berufungsverfahren; Grundsätze zur Bestimmung der in § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG festgesetzten Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

1. Auch wenn im Hinblick auf den Beginn der in § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG festgesetzten Jahresfrist der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Frist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehler zu laufen. 2. Die tragenden Gründe einer angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind regelmäßig Gegenstand der Berufungsentscheidung, so dass der Rechtsmittelführer auch ohne weiteren Hinweis damit rechnen muss, dass das Oberverwaltungsgericht sich damit befassen würde. Eine Überraschungsentscheidung kommt insofern nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.204,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 13a; VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;