OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2024
6 B 3/24
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4, S. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 2342/23

Beschwerde eines Studienrats gegen die Einteilung zu geplantem Vertretungsunterricht; Amtsangemessene Beschäftigung durch Vertretungsunterricht und Hohlstunden anstelle von Fachunterricht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 6 B 3/24

DRsp Nr. 2024/4439

Beschwerde eines Studienrats gegen die Einteilung zu geplantem Vertretungsunterricht; Amtsangemessene Beschäftigung durch Vertretungsunterricht und Hohlstunden anstelle von Fachunterricht

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Einteilung zu geplantem Vertretungsunterricht wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4, S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den (wörtlichen) Anträgen der Antragstellerin zu entsprechen,

1. a)

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren allgemein zu verpflichten, die Antragstellerin als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Lehrkraft entsprechend der Verordnungen in SGB IX, Bass 21-06 Nr 1.1, § 45 BeamtStG und amtsangemessen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zu beschäftigen,

b) 2.