Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2023 aufgehoben.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.
Mit Bescheid vom 23.05.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2022 bis zum 30.11.2022 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
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