Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. August 2019 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., ohne Ratenzahlung bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht (§
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