BVerwG - Urteil vom 09.12.1999
2 C 31.98
Normen:
BBesG § 42, Anl. I Vorbem. Nr. 27 ; 2. BesÜV (1991) § 5;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 683
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 21.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5528/93
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1204/96

Besoldungsrecht - Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet; Bemessung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage; Stellenzulage, allgemeine, sachliche Zugehörigkeit zum Grundgehalt; Einbeziehung in die Berechnung der Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 2. BesÜV; Grundgehalt, Ergänzung durch die allgemeine Stellenzulage.

BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 2 C 31.98

DRsp Nr. 2000/2946

Besoldungsrecht - Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet; Bemessung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage; Stellenzulage, allgemeine, sachliche Zugehörigkeit zum Grundgehalt; Einbeziehung in die Berechnung der Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 2. BesÜV; Grundgehalt, Ergänzung durch die allgemeine Stellenzulage.

»Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B gehört aufgrund der ihr vom Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich beigelegten Funktion als "grundgehaltsergänzend" sachlich zum Grundgehalt. Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B.«

Normenkette:

BBesG § 42, Anl. I Vorbem. Nr. 27 ; 2. BesÜV (1991) § 5;

Gründe:

I.