BBesG § 42, Anl. I Vorbem. Nr. 27 ; 2. BesÜV (1991) § 5;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 683
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 21.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5528/93
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1204/96
Besoldungsrecht - Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet; Bemessung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage; Stellenzulage, allgemeine, sachliche Zugehörigkeit zum Grundgehalt; Einbeziehung in die Berechnung der Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 2. BesÜV; Grundgehalt, Ergänzung durch die allgemeine Stellenzulage.
BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 2 C 31.98
DRsp Nr. 2000/2946
Besoldungsrecht - Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet; Bemessung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage; Stellenzulage, allgemeine, sachliche Zugehörigkeit zum Grundgehalt; Einbeziehung in die Berechnung der Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 2. BesÜV; Grundgehalt, Ergänzung durch die allgemeine Stellenzulage.
»Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B gehört aufgrund der ihr vom Besoldungsgesetzgeber ausdrücklich beigelegten Funktion als "grundgehaltsergänzend" sachlich zum Grundgehalt.Die Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen des statusrechtlichen Amts und des Verwendungsamts unter Einbeziehung der jeweiligen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B.«
Normenkette:
BBesG § 42, Anl. I Vorbem. Nr. 27 ; 2. BesÜV (1991) § 5;
Gründe:
I.
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