BSG - Urteil vom 17.12.1997
9 RV 23/96
Normen:
BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst. b, § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR-3 3100 § 30 Nr. 19

Besonderes berufliches Betroffensein beim Berufsschadensausgleich

BSG, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 9 RV 23/96

DRsp Nr. 1998/4635

Besonderes berufliches Betroffensein beim Berufsschadensausgleich

1. Es existiert keine Beweisregel, daß bei anerkanntem Vorliegen besonderen beruflichen Betroffenseins i.S. des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b BVG stets von der wesentlichen Ursächlichkeit der Schädigungsfolgen für das Ausscheiden aus dem Beruf auszugehen ist.2. Der nach § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst. b BVG durch Anerkennung als berufliches Betroffensein berücksichtigte hypothetische Schaden für einen aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Beschädigten begründet keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich, es sei denn, sein Renteneinkommen ist durch Schädigungsfolgen gemindert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst. b, § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger im Januar 1977 Anspruch auf Berufsschadensausgleich (BSchA) erworben hat.

Bei dem am 19. Mai 1918 geborenen Kläger waren zuletzt als Schädigungsfolgen anerkannt:

1. basale Rippenfellschwarte rechts nach Lungendurchschuß mit leichter Einschränkung der Zwerchfellbeweglichkeit. Knochennarbenbrücke zwischen 8. und 9. Rippe.

2. Chronische Harnwegs- und Vorsteherdrüsenentzündung nach Blasendurchschuß.