LAG Thüringen - Beschluss vom 13.03.2024
4 TaBV 3/23
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 70/22

Bestehen eines Mitbestimmungsrechts; Vorliegen einer Betriebsänderung

LAG Thüringen, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 4 TaBV 3/23

DRsp Nr. 2024/6731

Bestehen eines Mitbestimmungsrechts; Vorliegen einer Betriebsänderung

1. Das Mitbestimmungsrecht nach den §§ 111, 112 BetrVG setzt voraus, dass eine Betriebsänderung vorliegt. Weder die hier verfolgte Veräußerung des Betriebes noch die spätere Übertragung von Anteilen auf einen anderen Eigentümer stellen eine Betriebsänderung nach dem § 111 BetrVG dar. Der Betrieb als solches ist im Veräußerungsvorgang unangetatstet geblieben. Er ist mit der Veräußerung weder eingeschränkt noch stillgelegt worden. 2. Allein der Umstand, dass die bereits im Vorfeld begonnenen Geschäftsfeldverlagerungen langfristig angelegt und geplant waren und auch zu Ende geführt werden, bedeutet noch nicht, dass darin eine Stilllegungsabsicht liegt und sich dokumentiert.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 13.1.2023 - 3 BV 70/22 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehenden Anträge auf Herausgabe, hilfsweise Einsicht in Unterlagen aus dem Schriftsatz vom 22.2.2024 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112;

Gründe

I.

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.