I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die die Frage, an wen die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 auszuzahlen sind.
Der Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 8. Januar 2019 seit dem 24. Oktober 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten.
1. 2.
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