LSG Hessen - Urteil vom 05.02.2024
L 6 AS 125/23
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3; SGG § 95;
Fundstellen:
NJ 2024, 187
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1201/19

Bestimmung der Person für den Erhalt der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung

LSG Hessen, Urteil vom 05.02.2024 - Aktenzeichen L 6 AS 125/23

DRsp Nr. 2024/2968

Bestimmung der Person für den Erhalt der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für die Benachrichtigung des Leistungsberechtigten, dass die Direktauszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 Satz 2 - 4 SGB II wegen nicht zweckgebundener Mittelverwendung direkt erfolgt, ist ein informatorisches Schreiben der Behörde ausreichend. Es bedarf nicht des Erlass eines Verwaltungsaktes.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3; SGG § 95;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die die Frage, an wen die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 auszuzahlen sind.

Der Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 8. Januar 2019 seit dem 24. Oktober 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten.

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