BSG - Beschluss vom 28.02.2024
B 5 R 143/23 B
Normen:
SGB VII § 109 Abs. 1 S. 4; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB I § 14;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1741/19
LSG Thüringen, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 930/20

Bestimmung des Zeitpunkts einer frühestmöglichen Rentenantragstellung im Rahmen eines Anspruchs auf eine sozialrechtliche Herstellung

BSG, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 143/23 B

DRsp Nr. 2024/5211

Bestimmung des Zeitpunkts einer frühestmöglichen Rentenantragstellung im Rahmen eines Anspruchs auf eine sozialrechtliche Herstellung

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer Rechtsfrage und die Darlegung von deren Klärungsbedürftigkeit. Ist eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden, ist sie indes gleichwohl als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nur dann anforderungsgerecht dargelegt, wenn näher darauf eingegangen wird, dass im angestrebten Revisionsverfahren tatsächlich über die Frage entschieden werden müsste und das angefochtene Urteil nicht bereits aus anderen Gründen bestätigt werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 109 Abs. 1 S. 4; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB I § 14;

Gründe

I