OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.04.2024
14 LA 53/23
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 4482/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Widerspruchsfrist

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 14 LA 53/23

DRsp Nr. 2024/5884

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Widerspruchsfrist

1. Zu den Darlegungsanforderungen bei neuem Tatsachenvortrag im Zulassungsverfahren. 2. Lehnt die Widerspruchsbehörde die beantragte Wiedereinsetzung ab und weist sie den Widerspruch wegen Versäumen der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück, ist das Gericht ist im Klageverfahren befugt, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. 3. Zur Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 13. Kammer - vom 13. März 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2017, mit dem diese ihren Bescheid vom 29. Mai 2017 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Zeit von Januar bis Juni 2017 aufgehoben und von dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.682,00 Euro zurückgefordert hat.