LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 74/21
ArbG Berlin, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 11206/20
Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats am BeschlussverfahrenMitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVGMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei kollektiven TatbeständenGenerelle Vorlagepflicht der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als kollektives Ordnungsverhalten der ArbeitnehmerAbgrenzung des individuellen Verhaltens einzelner Arbeitnehmer von kollektiven Regelungen für eine Mehrheit von Arbeitnehmern
BAG, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 5/22
DRsp Nr. 2023/3151
Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats am BeschlussverfahrenMitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1BetrVGMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei kollektiven TatbeständenGenerelle Vorlagepflicht der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als kollektives Ordnungsverhalten der ArbeitnehmerAbgrenzung des individuellen Verhaltens einzelner Arbeitnehmer von kollektiven Regelungen für eine Mehrheit von Arbeitnehmern
Orientierungssätze:1. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1BetrVG setzt voraus, dass der das Ordnungsverhalten betreffenden Maßnahme des Arbeitgebers ein kollektiver Tatbestand zugrunde liegt. Dies erfordert, dass die Maßnahme auf einer Regel oder einer über den Einzelfall hinausgehenden Handhabung beruht (Rn. 24).2. Verlangt der Arbeitgeber von Arbeitnehmern auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG in einer bestimmten Form und ggf. innerhalb einer bestimmten Frist den ärztlichen Nachweis jeglicher Arbeitsunfähigkeit, ist grundsätzlich das Ordnungsverhalten und nicht das - mitbestimmungsfreie - Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer berührt (Rn. 25).
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