BAG - Beschluss vom 15.11.2022
1 ABR 5/22
Normen:
ArbGG § 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 87 Ordnung des Betriebes Nr. 51
ArbRB 2023, 107
BB 2023, 1723
BB 2023, 627
DB 2023, 1483
DB 2023, 908
DStR 2023, 10
DStR 2023, 1614
EzA BetrVG 2001 _ 87 Betriebliche Ordnung Nr. 15
EzA-SD 2023, 12
MDR 2023, 503
NJW 2023, 1003
NZA 2023, 369
NZA-RR 2023, 195
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 74/21
ArbG Berlin, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 11206/20

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats am BeschlussverfahrenMitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVGMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei kollektiven TatbeständenGenerelle Vorlagepflicht der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als kollektives Ordnungsverhalten der ArbeitnehmerAbgrenzung des individuellen Verhaltens einzelner Arbeitnehmer von kollektiven Regelungen für eine Mehrheit von Arbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 5/22

DRsp Nr. 2023/3151

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats am Beschlussverfahren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei kollektiven Tatbeständen Generelle Vorlagepflicht der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als kollektives Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer Abgrenzung des individuellen Verhaltens einzelner Arbeitnehmer von kollektiven Regelungen für eine Mehrheit von Arbeitnehmern

Orientierungssätze: 1. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass der das Ordnungsverhalten betreffenden Maßnahme des Arbeitgebers ein kollektiver Tatbestand zugrunde liegt. Dies erfordert, dass die Maßnahme auf einer Regel oder einer über den Einzelfall hinausgehenden Handhabung beruht (Rn. 24). 2. Verlangt der Arbeitgeber von Arbeitnehmern auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG in einer bestimmten Form und ggf. innerhalb einer bestimmten Frist den ärztlichen Nachweis jeglicher Arbeitsunfähigkeit, ist grundsätzlich das Ordnungsverhalten und nicht das - mitbestimmungsfreie - Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer berührt (Rn. 25).