LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2024
26 Ta (Kost) 6020/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 23.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 201497/21

Beteiligung im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6020/24

DRsp Nr. 2024/6527

Beteiligung im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts

1. Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind regelmäßig für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. 2. Einem Antrag der Landeskasse auf Festsetzung des Gegenstandswerts steht es nicht entgegen, wenn die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstattendenden Gebühren bereits festgesetzt worden waren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam (nunmehr Brandenburg an der Havel) vom 23. Dezember 2022 - 2 Ca 1497/21 und 201497/21 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.