LAG München - Urteil vom 21.11.2007
11 Sa 110/07
Normen:
BetrAVG § 1b § 30f ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 6793/06

Betriebliche Altersversorgung bei abweichend vom Gesetz geregelter Unverfallbarkeit

LAG München, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 110/07

DRsp Nr. 2008/4296

Betriebliche Altersversorgung bei abweichend vom Gesetz geregelter Unverfallbarkeit

1. Die §§ 1 b, 30 f BetrAVG bestimmen nur die Mindestbedingungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit; dass eine Anwartschaft verfällt, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 2. Legt die Versorgungszusage die Mindestbetriebszugehörigkeit abweichend vom Betriebsrentengesetz auf 10 (statt auf 12) Dienstjahre fest, ist (im Gegensatz zum Fehlen jeglicher Unverfallbarkeitsbestimmung) ein abweichender Regelungswille erkennbar, der dazu führt, die Versorgungszusage dahingehend auszulegen, dass der Versorgungsanspruch bereits bei Vorliegen der in der Zusage genannten Voraussetzungen und nicht erst bei Vorliegen weiterer aus dem Betriebsrentengesetz zu entnehmender Voraussetzungen gegeben sein soll.

Normenkette:

BetrAVG § 1b § 30f ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger ab 4. Juli 2006 Betriebsrente in Höhe von monatlich 245,44 EUR brutto sowie ein jährlich im November fällig werdendes Weihnachtsgeld in Höhe von 245,44 EUR brutto zu zahlen.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der am 00.00.1941 geborene Kläger war vom 01.01.1969 bis zum 30.06.1979 bei der Beklagten als Verlagskaufmann bei einer monatlichen Vergütung von zuletzt DM 4.000,-- brutto beschäftigt.