Die Parteien streiten um die Berechnung von Vorruhestandsleistungen.
Der am 30. Oktober 1927 geborene Kläger war bis zum 31. März 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. April 1986 trat er in den Vorruhestand. Das Arbeits- und das Vorruhestandsverhältnis richten sich nach den Tarifverträgen für die Nordrheinische Textilindustrie. Wegen der Berechnung des Vorruhestandsgeldes heißt es im Tarifvertrag zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand (Vorruhestandstarifvertrag) vom 13. Juni 1984:
§ 5
Vorruhestandsgeld
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|