BAG - Urteil vom 12.12.2002
8 AZR 497/01
Normen:
BGB §§ 242 254 611 (Fürsorgepflicht) ; ZPO § 256 ; BeamtVG § 14 ; BAT § 53, SR 2 e I Nr. 9a, 12 ; Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers für Verteidigung (vom 30. November 1991) § 7 ; VBL-Satzung §§ 29 36 37 41 55a 56 98 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 687
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1093/99
ArbG Oldenburg, vom 13.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 157/98

Betriebliche Altersversorgung; Schadensersatz; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung; Mitverschulden

BAG, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 8 AZR 497/01

DRsp Nr. 2003/2558

Betriebliche Altersversorgung; Schadensersatz; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung; Mitverschulden

Orientierungssätze:1. Den Arbeitgeber können bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen. Voraussetzungen und Umfang dieser Pflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.2. Scheidet ein Arbeitnehmer unter Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers für Verteidigung vom 30. November 1991 aus, so stellt dies kein Ausscheiden "aufgrund" eines Tarifvertrages iSd. § 37 Abs. 4 VBL-Satzung dar.3. Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB kann dem Geschädigten den Gebrauch von Rechtsmitteln gebieten. Voraussetzung hierfür ist, daß die in Betracht kommende Maßnahme Aussicht auf Erfolg verspricht und daß ihr nicht im Einzelfall Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegenstehen.

Normenkette:

BGB §§ 242 254 611 (Fürsorgepflicht) ; ZPO § 256 ; BeamtVG § 14 ; BAT § 53, SR 2 e I Nr. 9a, 12 ; Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers für Verteidigung (vom 30. November 1991) § 7 ;