1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.06.2013 -
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Änderungskündigung.
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