LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.1992
12 TaBV 22/92
Normen:
BetrVG § 76a ;
Fundstellen:
ARST 1993, 171
AuR 1993, 375
BB 1993, 1367
DB 1993, 1096
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 29/91

Betriebsrat: Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus dem Beschlussverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 12 TaBV 22/92

DRsp Nr. 2001/14576

Betriebsrat: Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus dem Beschlussverfahren

1. Honorardurchsetzungskosten sind im Beschlussverfahren geltend zu machen (Anschluss an BAG, Beschluss vom 26.7.1989 - 7 ABR 72/88 = AP Nr. 4 zu § 2a ArbGG; Aufgabe von LAG Frankfurt, Beschluss vom 17.3.1988 - 12 TaBV 151/87). 2. Für die Frage, ob der Arbeitgeber die Kosten der Durchsetzung eines Honoraranspruchs eines Einigungsstellen-Mitglieds mit anwaltlicher Hilfe zu erstatten ist, kommt es auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes an.