LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.1992
5 TaBV 27/92
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 90 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 731
ARST 1993, 154
AuR 1993, 306
BB 1993, 1948
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 32
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/91

Betriebsrat: Verletzung der Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.1992 - Aktenzeichen 5 TaBV 27/92

DRsp Nr. 2001/14573

Betriebsrat: Verletzung der Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber

Es stellt eine grobe Verletzung der Pflichten eines Arbeitgebers aus dem BetrVG dar, wenn er den Betriebsrat immer wieder so spät über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von betrieblichen Räumen oder von Umzügen innerhalb eines Gebäudes informiert, dass der Betriebsrat diese Pläne aus faktischen Zwängen heraus nur noch zur Kenntnis nehmen kann, ohne dass eine realistische Chance besteht, eventuelle Vorschläge und Bedenken noch umzusetzen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 90 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Offenbach, vom 11.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/91
Fundstellen
AiB 1993, 731
ARST 1993, 154
AuR 1993, 306
BB 1993, 1948
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 32