LAG Hamm - Urteil vom 10.07.1990
6 Sa 109/90
Normen:
BetrAVG §§ 1, 2 ; BetrVG §§ 77, 87 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2048
BetrAV 1990, 234
DB 1990, 2330
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 03.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 920/89

Betriebsvereinbarung: keine Rückwirkung des Beschlusses des Grossen Senats vom 16.09.1986 - GS 1/82

LAG Hamm, Urteil vom 10.07.1990 - Aktenzeichen 6 Sa 109/90

DRsp Nr. 2001/14535

Betriebsvereinbarung: keine Rückwirkung des Beschlusses des Grossen Senats vom 16.09.1986 - GS 1/82

1. Dem Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 zur ablösenden Betriebsvereinbarung ist aus den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes keine Rückwirkung beizumessen. Alle bis zum Tage der Entscheidung abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, deren Gültigkeit bis dahin von keiner Seite in Frage gestellt worden war, sind wirksam. Das gilt auch für Betriebsvereinbarungen, mit denen Gesamtzusagen oder vertragliche Einheitsregelungen über Sozialleistungen zuungunsten der Arbeitnehmer geändert wurden. 2. Die ablösenden Betriebsvereinbarungen unterliegen einer Rechts- und individuellen Billigkeitskontrolle durch die Arbeitsgerichte.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 2 ; BetrVG §§ 77, 87 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: