Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Mai 1994 bis 31. Januar 1997 Vergütung nach VergGr. V b der Anlage 1 a des
Der 1948 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Erzieher. Er war vom 1. Juli 1983 bis zum 14. April 1991 in den Diensten des Landes Baden-Württemberg im Psychiatrischen Krankenhaus B als "Erzieher im Pflegedienst" tätig, und zwar vom 16. Januar 1984 bis zu seinem Ausscheiden in der geschlossenen forensischen Station für Männer mit 35 Betten.
Am 15. April 1991 trat er in die Dienste des beklagten Landes. Seine Tätigkeit entspricht inhaltlich der beim Land Baden-Württemberg. Bei dem beklagten Land ist er als Heilerziehungspfleger in, einer überwiegend geschlossenen Abteilung der K - Nervenklinik tätig.
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