BFH - Urteil vom 24.01.1992
VI R 177/88
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, 3, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1273
BB 1992, 2052
BFHE 167, 359
BStBl II 1992, 696
DStZ 1993, 605
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

BFH, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen VI R 177/88

DRsp Nr. 1996/11413

Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

»1. Der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Arbeitgeber hat nachzuweisen, daß ein Rechtsirrtum beim Lohnsteuerabzug durch Handlungen des Lohnsteuerprüfers veranlaßt worden ist. 2. Sind von einer Lohnsteuernachforderung mehr als 40 Arbeitnehmer betroffen, so ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner vor den Arbeitnehmern regelmäßig gerechtfertigt. 3. Beruft sich ein Arbeitgeber darauf, daß die der Haftung zugrunde gelegten Löhne bereits bei den Jahressteuerfestsetzungen seiner Arbeitnehmer versteuert worden sind, so ist dies bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung konkret und unter Darlegung der Einzelheiten darzutun.«

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, 3, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1 ;

Gründe: