Gründe
I.
1) Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme iSd § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist.
a) Dabei kann der in § 23 Abs. 3 Satz 2 genannte Hilfswert von 5.000,00 Euro als Anhaltspunkt dienen. Zu berücksichtigen sind sodann alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Dauer und die wirtschaftliche Bedeutung der Sache. Diese können zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2020 - 17 Ta (Kost) 6111/19; 29. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6088/19; 15. Juli 2020 - 26 Ta (Kost) 6030/20). Wird die Zustimmung zu einer Eingruppierung/Umgruppierung beantragt, wird die Bedeutung besonders durch die Vergütungsdifferenzen beeinflusst, ohne dass allerdings die konkreten Differenzen zu einem konkreten entsprechenden Gegenstandswert führen.