LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2024
26 Ta (Kost) 6013/24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 2819/23

Bewertung eines Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6013/24

DRsp Nr. 2024/6526

Bewertung eines Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2024 - 37 BV 2819/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 77.450 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

1) Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme iSd § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist.

a) Dabei kann der in § 23 Abs. 3 Satz 2 genannte Hilfswert von 5.000,00 Euro als Anhaltspunkt dienen. Zu berücksichtigen sind sodann alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Dauer und die wirtschaftliche Bedeutung der Sache. Diese können zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2020 - 17 Ta (Kost) 6111/19; 29. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6088/19; 15. Juli 2020 - 26 Ta (Kost) 6030/20). Wird die Zustimmung zu einer Eingruppierung/Umgruppierung beantragt, wird die Bedeutung besonders durch die Vergütungsdifferenzen beeinflusst, ohne dass allerdings die konkreten Differenzen zu einem konkreten entsprechenden Gegenstandswert führen.